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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20 (https://dejure.org/2022,18002)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.06.2022 - VerfGH 89/20 (https://dejure.org/2022,18002)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - VerfGH 89/20 (https://dejure.org/2022,18002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit Unterschriftenquoren geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass der mit wahlrechtlichen Unterschriftenquoren einhergehende Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit sachlich gerechtfertigt ist, wenn und soweit die Quoren dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 54, m. w. N; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 39 ff., m. w. N.; vgl. ferner die zahlreichen Nachweise in VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalpraxisWahlen 2021, 45 = juris, Rn. 63 ff., 78 ff.).

    Ausgehend davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und auf Landtagswahlen zum Ergebnis gelangt, dass - unter normalen, d. h. nicht durch die Pandemie geprägten Bedingungen - jedenfalls eine Quote von etwa 0, 25 % der Wahlberechtigten zulässig sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 38, Beschlüsse vom 25. Januar 1961 - 2 BvR 582/60, BVerfGE 12, 132 = juris, Rn. 7, und vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94, LKV 1994, 403 = juris, Rn. 46, m. w. N., vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 45; kritisch zur Einstufung als allgemein zulässige Obergrenze VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 56).

    Wie das Gericht darüber hinaus betont hat, bestehen angesichts des Gewichts der geschützten Gemeinwohlbelange selbst in Sonderkonstellationen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34; und vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 43 f.).

    In absoluter Hinsicht ist die Menge der notwendigen Unterschriften insbesondere für die Wahlbezirksvorschläge (mit drei, sechs und zwölf Unterschriften in Abhängigkeit von dessen Größe) so gering, dass bei einer weiteren Absenkung das mit dem Quorum verfolgte Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen, kaum noch zu erreichen gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 69).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Ausgehend davon ist vorliegend der Erlass der §§ 7, 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020, mit dem der Antragsgegner zugleich eine Entscheidung gegen eine weitere Absenkung bzw. gänzliche Abschaffung der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge bei den Kommunalwahlen 2020 getroffen hat, der maßgebliche Antragsgegenstand (vgl. zur Abgrenzung von gesetzgeberischem Handeln und Unterlassen bei Verfassungsbeschwerden VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, juris, Rn. 39, m. w. N.).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass der mit wahlrechtlichen Unterschriftenquoren einhergehende Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit sachlich gerechtfertigt ist, wenn und soweit die Quoren dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 54, m. w. N; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 39 ff., m. w. N.; vgl. ferner die zahlreichen Nachweise in VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalpraxisWahlen 2021, 45 = juris, Rn. 63 ff., 78 ff.).

    Die Zahl der notwendigen Unterschriften darf andererseits auch nicht so hoch sein, dass neuen Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. (VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 54, m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81, BVerfGE 60, 162 = juris, Rn. 26, und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98, BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 83, m. w. N.).

    Dies betraf sowohl die erforderlichen Aufstellungsversammlungen als auch die Sammlung der Unterstützungsunterschriften (vgl. dazu im Ergebnis VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 56 f.).

    Ausgehend davon sind die erschwerten Bedingungen für kleinere Parteien mit der Senkung des Quorums auf 60 % und der um elf Tage verlängerten Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge hinreichend ausgeglichen worden (ebenso VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris Rn. 60).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Dafür genügt es nicht, wenn jedermann unschwer imstande wäre, für einen von ihm beabsichtigten Wahlvorschlag die vom Gesetzgeber verlangte Zahl von Unterschriften beizubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 33).

    Ausgehend davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und auf Landtagswahlen zum Ergebnis gelangt, dass - unter normalen, d. h. nicht durch die Pandemie geprägten Bedingungen - jedenfalls eine Quote von etwa 0, 25 % der Wahlberechtigten zulässig sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 38, Beschlüsse vom 25. Januar 1961 - 2 BvR 582/60, BVerfGE 12, 132 = juris, Rn. 7, und vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94, LKV 1994, 403 = juris, Rn. 46, m. w. N., vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 45; kritisch zur Einstufung als allgemein zulässige Obergrenze VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 56).

    Dies gilt zum einen bereits deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht im zitierten Urteil einen Vergleich der notwendigen Unterschriften zur Anzahl der zur Überwindung der 5 %-Hürde erforderlichen Stimmen gezogen und eine Höchstgrenze von 5 % der dafür benötigten Wählerstimmen angenommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 37 f.).

    Dieser Zweck verlangt eine gewisse Mindestzahl von Unterschriften; der Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ist, wie ausgeführt, jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn "jedermann" unschwer imstande wäre, für einen von ihm beabsichtigten Wahlvorschlag die vom Gesetzgeber verlangte Zahl von Unterschriften beizubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 33).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Ausgehend davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und auf Landtagswahlen zum Ergebnis gelangt, dass - unter normalen, d. h. nicht durch die Pandemie geprägten Bedingungen - jedenfalls eine Quote von etwa 0, 25 % der Wahlberechtigten zulässig sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 38, Beschlüsse vom 25. Januar 1961 - 2 BvR 582/60, BVerfGE 12, 132 = juris, Rn. 7, und vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94, LKV 1994, 403 = juris, Rn. 46, m. w. N., vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 45; kritisch zur Einstufung als allgemein zulässige Obergrenze VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 56).

    In diesem Zusammenhang verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht die mit dem Ein-Stimmen-Kommunalwahlsystem in Nordrhein-Westfalen verbundenen Schwierigkeiten für kleine Parteien, die - um eine flächendeckende Wählbarkeit im Wahlgebiet herzustellen - in jedem Wahlbezirk einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlbezirkskandidaten einreichen müssen, weil nicht die Möglichkeit besteht, zumindest die Zweitstimme für die Liste abzugeben (vgl. in Bezug auf das Ein-Stimmen-Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 69).

    Andererseits hatte er darauf zu achten, dass eine für bestimmte Parteien und Wählerverbände durch das Unterschriftenerfordernis bereits bestehende - wenn auch gerechtfertigte - Ungleichbehandlung in Zeiten der Pandemie nicht erheblich verstärkt wird (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 72; VerfGH RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20, VGH A 83/20, NVwZ-RR 2021, 473 = juris, Rn. 51).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Wie das Gericht darüber hinaus betont hat, bestehen angesichts des Gewichts der geschützten Gemeinwohlbelange selbst in Sonderkonstellationen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34; und vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 43 f.).

    bb) Verfassungsgerichtlich geklärt ist ferner, dass in einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen kombinierten Wahlsystem der Umstand, dass eine Reserveliste die erforderliche Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlbezirkskandidatur nicht entbehrlich macht, sog. doppelte Quoren also verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. für die LandtagswahlenVerfGH NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - VerfGH 11/02, OVGE 49, 290 = juris, Rn. 37, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris).

    Daher macht in einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen kombinierten Wahlsystem der Umstand, dass eine Reserveliste die erforderliche Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlbezirkskandidatur nicht entbehrlich (vgl. für die - damals ebenfalls nach einem Ein-Stimmen-Wahlrecht organisierten - Landtagswahlen VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - VerfGH 11/02, OVGE 49, 290 = juris, Rn. 37, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris).

  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40, m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

    Insofern lassen sich die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben schwerlich unmittelbar übertragen (vgl. auch VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 67).

    Im Übrigen ist im Hinblick auf das im Verhältnis sehr hohe Quorum in Dahlem und vergleichbaren kleinen Kommunen, wie etwa Heimbach und Hallenberg, wiederum zu berücksichtigen, dass Härten und Friktionen bei typisierenden Regelungen insbesondere in den Randbereichen verfassungsrechtlich hinnehmbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40, m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Einen durch den Antragsteller mit der Einleitung des Organstreitverfahrens am 12. Juni 2020 zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 - abgelehnt.

    Für eine Beschränkung der Antragsbefugnis - und damit letztlich des materiellen Prüfungsmaßstabs - spricht, dass das antragsgegenständliche gesetzgeberische Handeln nicht auf eine vollständige Neuregelung des in §§ 15, 16 KWahlG NRW geregelten Unterschriftenquorums zielt und deren materielles Gewicht auch nicht zu Lasten der Betroffenen verändert (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalpraxisWahlen 2021, 45 = juris, Rn. 55 ff.).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass der mit wahlrechtlichen Unterschriftenquoren einhergehende Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit sachlich gerechtfertigt ist, wenn und soweit die Quoren dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 54, m. w. N; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 39 ff., m. w. N.; vgl. ferner die zahlreichen Nachweise in VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalpraxisWahlen 2021, 45 = juris, Rn. 63 ff., 78 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Zum anderen war bei der Einteilung der Wahlbezirke nur die Zahl der dort lebenden Deutschen und EU-Staatsangehörigen zu berücksichtigen und ausgehend davon etwa gleich große Wahlbezirke zu bilden (vgl. § 4 Abs. 2 KWahlG NRW; siehe dazu auch VerfGH NRW, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 154 ff.).

    Anhaltspunkte für eine ungleichmäßige Verteilung der bei der Wahlbezirkseinteilung mit berücksichtigten, nicht wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren bestanden nicht (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 166).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40, m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

    Im Übrigen ist im Hinblick auf das im Verhältnis sehr hohe Quorum in Dahlem und vergleichbaren kleinen Kommunen, wie etwa Heimbach und Hallenberg, wiederum zu berücksichtigen, dass Härten und Friktionen bei typisierenden Regelungen insbesondere in den Randbereichen verfassungsrechtlich hinnehmbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40, m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - VerfGH 11/02

    Landeswahlrechtliches Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20
    bb) Verfassungsgerichtlich geklärt ist ferner, dass in einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen kombinierten Wahlsystem der Umstand, dass eine Reserveliste die erforderliche Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlbezirkskandidatur nicht entbehrlich macht, sog. doppelte Quoren also verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. für die LandtagswahlenVerfGH NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - VerfGH 11/02, OVGE 49, 290 = juris, Rn. 37, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris).

    Daher macht in einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen kombinierten Wahlsystem der Umstand, dass eine Reserveliste die erforderliche Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlbezirkskandidatur nicht entbehrlich (vgl. für die - damals ebenfalls nach einem Ein-Stimmen-Wahlrecht organisierten - Landtagswahlen VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - VerfGH 11/02, OVGE 49, 290 = juris, Rn. 37, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • StGH Hessen, 13.07.2016 - P.St. 2431

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsstreitigkeit über einen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - VerfGH 14/00

    Beschränkung des Wählers auf eine Stimme und 5 v.H.-Sperrklausel im

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21

    Höhe der Unterschriftenquoren für die Wahlen 2021 in Berlin infolge der

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • BVerfG, 29.04.1994 - 2 BvQ 15/94

    Keine einstweilige Anordnung gegen Kommunalwahlen in Sachsen und Thüringen

  • BVerfG, 25.01.1961 - 2 BvR 582/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 29.04.1994 - 2 BvR 831/94

    Einstweilige Anordnung - Unterschriftenquorum bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11

    Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - VerfGH 3/17

    Organstreitverfahren wegen Wahl der Mitglieder für die 16. Bundesversammlung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.04.2021 - 1 GR 58/19

    Unzulässige Organklage zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung der

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